Schiedsgutachten    
  (Mediation / Schlichtung)    
     
  Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrags durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären  
     
  Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt nach der entsprechenden Regelung in der Schiedsgutachtenabrede.  
  Die Parteien des Grundvertrages können vereinbaren, dass beide einvernehmlich den infrage kommenden Sachverständigen auswählen und beauftragen oder dass einer Partei allein - mit Vollmacht der jeweils anderen Partei aufgrund entsprechender Regelung in der Schiedsgutachtenabrede - die Auswahl und die Beauftragung des Schiedsgutachters überlassen wird.  
  Die Parteien des Grundvertrags können aber auch vereinbaren, dass ein Dritter (z. B. IHK) den Sachverständigen auswählt und ernennt.  
  Einen fachlich nicht kompetenten oder einen parteiischen Schiedsgutachter braucht keine Partei zu akzeptieren.  
     
  Definition  
     
  Schiedsgutachten: Gutachten eines Sachverständigen, das für beide Parteien des Grundvertrages verbindlich ist und nur bei grober Unrichtigkeit oder Unbilligkeit gerichtlich angefochten werden kann.  
  Schiedsgutachter: Sachverständiger, der aufgrund fachlicher Kompetenz die in der Schiedsgutachtenabrede gestellten Aufgaben erfüllen kann. Der Sachverständige sollte nach Möglichkeit öffentlich bestellt und vereidigt sein.  
     
 

Herr Schulz ist ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden (Informationen: hier)

 
 
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Arbitrator's award  
(Mediation / Schlichtung)  
 
It is the goal of the arbitrator's award to clarify obligatorily diversities of opinion of contracting parties over contents, interpretation or adjustment of a contract by an independent impartial and technical competent expert.
The course to the court is to be avoided thereby, however it remains possible under certain conditions.
It is the task of the arbitral expert to clarify the doubtful or disputed points for the contracting parties in the context of a legal relation.
 
The selection of the expert takes place after the apprpriate regulation in the arbitrator's award agreement.
The parties of the basic contract can agree, that both select and assign the expert of their coice by agreement or that one party will be left with the selection and appointment of the arbitral expert - with the authority of the other party due to appropriate regulation in the arbitrator's award agreement.
In addition, the parties of the basic contract can agree that a third party (e.g. IHK) selects and appoints the expert.
None of the parties needs to accepta technically not competent or impartial arbitral expert.
 
Definition
 
Arbitrator's award: Appraisal of an expert, which is obligatory on both parties of the basic contract and can only with rough incorrectness or iniquity be judicially contested.
Arbitral expert: Expert, who can fulfill the tasks placed in the arbitrator's award agreement due to technical authority. The expert should be if possible publicly ordered and sworn in.